§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „ost – west – forum Gut Gödelitz“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Sitz des Vereins ist 04720 Gödelitz. Die Geschäftsstelle kann auch an einem anderen Ort eingerichtet werden.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Aufgabe des Vereins ist es, durch Vortragsveranstaltungen, Symposien, Gesprächsrunden und kulturelle Veranstaltungen
- Kenntnisse und Verständnis zu vermitteln über das Wesen und die Funktionsweise des sozialen demokratischen Rechtsstaates;
- das Zusammenwachsen zwischen Ost- und Westdeutschland wie auch zwischen Ost- und Westeuropa zu fördern, indem das Verständnis für die jeweils andere historische Entwicklung, für die gelebten Biographien, für die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Probleme und die damit verbundenen Interessenlagen vertieft wird;
- beizutragen, den inneren und äußeren Frieden in Deutschland, Europa und der Welt zu bewahren.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die dafür Gewähr bietet, daß sie sich im Sinne der Zielsetzung und Zweckbestimmung des Vereins einsetzen wird.
(2) über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen auch mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlußentscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlußentscheidung Einspruch beim Vorstand gegen die Entscheidung einlegen. Die Mitgliederversammlung hat dann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs erneut zu entscheiden. Diese Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 4 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Schatzmeister(in). Dem Vorstand können weitere Mitglieder als Beisitzer/Beisitzerinnen angehören, deren Anzahl vor ihrer Wahl durch Beschluß der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein, mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren. In Sitzungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Im Umlaufverfahren ist grundsätzlich die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn ein Mitglied gegen die übermittelte Beschlußvorlage nicht binnen angemessener Frist Widerspruch erhebt, sofern auf diese Wirkung in der Beschlußvorlage ausdrücklich hingewiesen wurde.
(5) Der Vorstand ist zuständig für:
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Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie für die Aufstellung der Tagesordnung;
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die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
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die Erstellung des Jahresberichtes;
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die Beschlußfassung über grundsätzliche Erklärungen des Vereines für die Öffentlichkeit sowie über die Gestaltung der Pressearbeit
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Vorbereitung und Realisierung von Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
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Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
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Entlastung des Vorstandes;
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Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern;
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Beschlußfassung über die änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse zur änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereines. Dabei ist eine Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereines erforderlich. Erscheinen zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereines steht, weniger als 3/4 aller Mitglieder, so kann die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines auf einer zweiten ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von 3/4 aller dort erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit derselben Frist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines er erfordert oder wenn 1/3 aller Mitglieder es verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll durch eine/n vor Versammlungsbeginn zu wählende/n Protokollführer/in anzufertigen.
§ 7 Auflösung des Vereines
(1) Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Es ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt auf eine andere Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen.